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- QGJ #
- 2510
- Identifier
- QGJ.v1.A0141.I0419.E02577
- Temporal Coverage
- 1446
- 1446
- Alternative Title
- Hans von Selschitz, Hauptmann, Gerhard Selbweldige, Rath, Hans vom Ryete, "ouch gesworne", und Niklaus von Hondorff, Richter zu Naumburg, Amtleute des Bischofs von Naumburg, setzen mit Wissen und Willen dreier Räthe und der ganzen Gemeinde der Stadt Naumburg fest, daß die Juden daselbst, zur Vermeidung des Schadens, den sie bisher durch Wucher der Stadt zugefügt haben, in Zukunft von 1 Gulden od. 1 Schock 2 Pfennige die Woche Zinsen nehmen und keinen Schuldner vor Ablauf eines Jahres zur Zahlung drängen sollen. Sollte der Jude Zweifel an der Sicherheit des Schuldners hegen und deshalb Zahlung verlangen wollen, so soll er das an den Richter zu Naumburg und den Sitzenden Rath bringen, welche über die Berechtigung seines Verlangens entscheiden. An solche, die unter Vormundschaft stehen, sollen die Juden bei Verlust der geliehenen Summe ohne Wissen der Vormünder überhaupt nicht leihen. Damit jeder sich hiernach zu richten wisse, soll diese Verordnung alle Jahre in der Kirche verlesen werden.
- volume
- v1
- Is Part Of
- Urkundensammlung
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