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Rep. 6 B (D) Landratsämter
- Title
- Rep. 6 B (D) Landratsämter
- Description
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wurde mit den Kreisen eine untere Verwaltungsebene geschaffen, die staatliche Verwaltung und ständische Mitsprache in kommunalen Angelegenheiten miteinander verbinden sollten. Der Landrat erhielt die staatlichen und die ständischen Funktionen der altpreußischen land- oder steuerrätlichen Kreisverwaltungen. Ursprünglich als ständige Kommissare der Regierung, nach 1883 in selbständiger Funktion als Staatsbeamte unter Aufsicht der Regierung führten die Landräte die gesamte innere Landesverwaltung ihrer Kreise durch. 1931 wurde die landrätliche Polizei als Kreispolizeibehörde eine eigene Polizeiinstanz.
/ Der Landrat war als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses zugleich Leiter der nach 1874 begründeten kommunalen Selbstverwaltung seines Kreises. Der bis dahin ständische, jetzt von den Einwohnern des Kreises gewählte Kreistag war das Beschlußorgan der Kreiskommunalverwaltung. Als Verwaltungsorgan wurde der Kreisausschuß eingerichtet. 1933 verlor der Kreistag seine Aufgaben an den Kreisausschuß, dessen Funktion als Verwaltungsorgan Ende 1933 der Landrat übernahm. Der Kreisausschuß blieb lediglich als Verwaltungsgericht (seit 1939 unter der Bezeichnung Kreisverwaltungsgericht) und als beratendes Gremium bestehen. Die Landratsämter wurden 1952 durch die in der DDR gebildeten Räte der Kreise ersetzt.
/ Findhilfsmittel: Findbücher, 10 Bde., Kartei - Temporal Coverage
- 1934
- 1806
- Identifier
- QGJ.v5.C00058.I01478
- contains
- Umfang des Bestandes: 45 lfm
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Part of Rep. 6 B (D) Landratsämter