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Rep. 90a (M) Staatsministerium
- Title
- Rep. 90a (M) Staatsministerium
- Description
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den seit 1814 regelmäßig durchgeführten Konferenzen der Ministerien entstand 1817 als Kollegialbehörde der preußischen Fachministerien das Staatsministerium, das während seiner Existenz mehrfache Änderungen seiner Kompetenzen erfuhr.
/ Staatsrechtlich blieb es zunächst lediglich ein Beratungsgremium von geringer politischer Bedeutung. Es zeigte sich jedoch in der Praxis, daß die Ressortminister, obwohl nicht an die Majoritätsmeinung des Staatsministeriums gebunden, meist geschlossen auftraten.
/ Im Zuge der Veränderungen durch die Revolution von 1848 wurde mit der Kabinettsorder vom 8. Sept. 1852 dem Präsidenten des Staatsministeriums, dem preußischen Ministerpräsidenten, eine gewisse Leitungsbefugnis zugestanden. Er war jedoch den einzelnen Ministerien nicht vorgesetzt.
/ Erst mit der preußischen Verfassung vom 30. Nov. 1920 wurde die Stellung des Staatsministeriums entscheidend aufgewertet, indem es nun zur obersten vollziehenden und leitenden Behörde des preußischen Staates wurde und die Befugnisse erhielt, die nach den Gesetzen, Verordnungen und Verträgen der ehemaligen preußischen Monarchie dem König zugestanden hatten. Zu den Aufgaben des Staatsministeriums gehörte auch die Vertretung Preußens nach außen. Auch einige gesamtstaatliche Behörden waren ihm jetzt unmittelbar nachgeordnet.
/ Mit der Zusammenlegung der Mehrheit der preußischen Ministerien mit Reichsministerien ab 1934 wurde die Funktion des Staatsministeriums zunehmend ausgehöhlt. Die nationalsozialistischen Gesetze über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Jan. 1934 und die Reichsstatthalterschaft vom 30. Jan. 1935 beseitigten durch Gleichschaltung die Eigenstaatlichkeit der Länder und damit auch den größten Teil des preußischen Behördenapparates, wenn auch einige wenige Reste z. T. noch bis 1945 weiterexistierten.
/ Findhilfsmittel: Findbücher, 6 Bde. - Temporal Coverage
- 1945
- 1814
- Identifier
- QGJ.v5.C00051.I01405
- contains
- Umfang des Bestandes: 583 lfm
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Part of Rep. 90a (M) Staatsministerium