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Rep. C 90 Sächsischer Provinziallandtag
- Title
- Rep. C 90 Sächsischer Provinziallandtag
- Description
-
Der 1825 erstmals tagende Landtag war das gesetzmäßige Organ der Stände der Provinz. Er hatte das Recht zur Beratung der vom preußischen König mitgeteilten Entwürfe von Gesetzen, die die Provinz, das Eigentumsrecht oder die Steuererhebung der Bürger betrafen, aber keine Beschlußkompetenz; außerdem das Recht zur Prüfung von Bitten und Beschwerden und deren Weiterleitung an den König sowie zur Beschlußfassung über die eigenen kommunalen Angelegenheiten. Sein Sitz war Merseburg.
/ Die Altmark erhielt 1825 einen eigenen Kommunallandtag, der bis 1929 bestand.
/ Die ständischen Aufgaben in der Provinz, wie v. a. die Verwaltung ständischer Stiftungen und Fonds, Anstalten und Institute sowie der Provinzialchausseen nahmen in der Regel die Regierungen wahr. Die Einrichtung eines Verwaltungsorgans für die laufenden Geschäfte konnte erst 1842 in Form eines permanenten Ausschusses durchgesetzt werden.
/ Während der Reaktionsperiode nach der Revolution von 1848 büßten die Provinziallandtage ihre politische Bedeutung völlig ein und beschränkten sich auf die Verwaltung der ständischen Institutionen. Erst nach der die Selbstverwaltung begründenden Provinzialordnung von 1875 konnte der Provinziallandtag wieder zur Erstattung von Gutachten zu den die Provinz betreffenden Gesetzentwürfen hinzugezogen werden. Darüber hinaus verlor er seinen ständischen Charakter und wurde zur Vertretung der kommunalen Kreisverbände (einschließlich der Altmark). Er stand weiterhin unter der Aufsicht des Oberpräsidenten, wählte aber als ausschließlich kommunales Organ einen Provinzialausschuß, der zur Beschlußfassung zwischen den Landtagen berechtigt war.
/ Im Ergebnis der Novemberrevolution erhielten die Provinzen Einfluß auf die preußische und die Reichspolitik. Das Wahlgesetz vom Dez. 1920 führte das Verhältniswahlsystem ein, nach dem sich erstmals im Landtag Fraktionen der gewählten Parteien bildeten.
/ Während des Nationalsozialismus wurde die provinzielle Selbstverwaltung faktisch aufgehoben, indem im Juli 1933 der Provinzialausschuß alle Befugnisse des Provinziallandtages und im Dezember des gleichen Jahres der Oberpräsident die Aufgaben des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen übernahm. Ein neuer Landtag konstitutierte sich erst im November 1946.
/ Findhilfsmittel: Findbuch - Is Part Of
- Landesarchiv Magdeburg -Landeshauptarchiv-
- Temporal Coverage
- 1933
- 1824
- Identifier
- QGJ.v3.C00015.S00054.I00658
- contains
- Umfang des Bestandes: 19,0 lfm
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v3:: 5505:: Rep. C 90 Nr. 9
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