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Pr.Br.Rep. 36 A Oberfinanzpräsident Berlin-Brandenburg
- Title
- Pr.Br.Rep. 36 A Oberfinanzpräsident Berlin-Brandenburg
- Description
-
Die Oberfinanzpräsidenten Berlin und Brandenburg wurden 1919 als Landesfinanzämter errichtet und seit 1937 mit dieser Behördenbezeichnung versehen. Mit Wirkung vom 16. Jan. 1942 erfolgte die Zusammenlegung zu einem Oberfinanzbezirk Berlin-Brandenburg. Die Tätigkeit des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg endete 1945; er wurde von der dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehenden Oberfinanzdirektion Groß-Berlin abgewickelt.
/ Ursprünglich zu einem wesentlichen Teil mit der Beaufsichtigung des allgemeinen Devisenverkehrs befaßt, wurden der Behörde in der Zeit der NS-Diktatur eine Reihe von Sonderaufgaben übertragen, die insbesondere mit der Verfolgung jüdischer Bürger zusammenhingen. Die Oberfinanzpräsidenten verwalteten sogenanntes feindliches und ausländisches Vermögen im Ausland. Aus dem Bereich der Sonderaufgaben bleibt darüber hinaus zu erwähnen, daß aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 der Behörde die Behandlung des Vermögens ausgewanderter bzw. deportierter Juden oblag. Hierbei bezog sich seine Verantwortlichkeit auf das gesamte Deutsche Reich. Die Überlieferung des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg betrifft folglich zu einem wesentlichen Teil Devisen-, Grundstücks- und andere Vermögensangelegenheiten jüdischer Bürger. Sehr begrenzt bieten die Unterlagen - insbesondere im Zusammenhang mit einer Auswanderung bzw. unmittelbar vor der Deportation erstellte Fragebögen - die Möglichkeit zur Rekonstruktion von Einzelschicksalen jüdischer Bürger.
/ Die Benutzung der Archivalien erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994. Da der Bestand zum großen Teil personenbezogenes Schriftgut enthält, unterliegt er entsprechenden Schutzfristen. Die Unterlagen dürfen frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person bzw. - sollte das Todesjahr nicht bekannt oder nur mit unvertretbarem Aufwand zu ermitteln sein - 90 Jahre nach deren Geburt benutzt werden. Sollte auch diese nicht zu ermitteln sein, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung des Schriftgutes. Vor diesem Hintergrund sind Einzelfallakten aus der Zeit der NS-Diktatur nicht in das Inventar aufgenommen worden. Benutzer werden prinzipiell durch die zuständigen Archivarinnen beraten; es stehen bisher nur interne Findhilfsmittel zur Verfügung.
/ Weitere Teile des Bestandes befinden sich im Bundesarchiv, Finkensteinallee 63, 12205 Berlin, und im Landesarchiv Berlin, Kalckreuthstraße 1-2, 10777 Berlin. - Is Part Of
- Brandenburgisches Landeshauptarchiv Potsdam
- Temporal Coverage
- 1946
- 1919
- Identifier
- QGJ.v3.C00010.S00036.I00539
- contains
- Umfang des Bestandes: rund 20.000 Akten.
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